Die Höhe der Körperschaftsteuerbefreiung, die auf der Grundlage des Beschlusses zur Förderung einer neuen Investition gewährt wird, hängt von der Unternehmensgröße und dem Standort der Investition ab.
Wie wird die Größe eines Unternehmens bestimmt?
Um den Status eines Unternehmens festzulegen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Zahl der Beschäftigten
und - Jahresumsatz oder gesamte Jahresbilanz.
Die Angaben zur Beschäftigung, die Nettoerlöse und Bilanzsumme werden für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr zugrunde gelegt.
Die Anzahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten, d. h. der Zahl der als Vollzeitbeschäftigte in dem jeweiligen Unternehmen oder in dessen Namen im gesamten berücksichtigten Jahr eingestellten Arbeitnehmer. Die Arbeit der Personen, die im gesamten Jahr nicht als Vollzeitbeschäftigte gearbeitet haben (unabhängig von der Dauer der Beschäftigung), oder der Saisonarbeiter wird anteilsmäßig anhand der Zahl der Jahresarbeitseinheiten berechnet. Überschreitet ein Unternehmen die Beschäftigungsobergrenze oder die Finanzierungsobergrenze, so hat dies keinen Einfluss auf seine Größe. Es behält seinen Status, den es seit Beginn des Jahres hatte, es sei denn, dieser Vorfall wiederholt sich innerhalb der folgenden zwei Jahre, denn dann erfolgt eine Statusänderung. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Unternehmen einen KMU-Status hat und von einem Großunternehmen übernommen wird. Dann verliert es seinen Status am Tag der Übernahme und der für diese Änderung vorgesehene Zeitraum von zwei Geschäftsjahren findet in diesem Fall keine Anwendung.
Außer den Basisdaten des Unternehmens ist zu überprüfen, ob es sich um ein selbstständiges oder mit anderen Unternehmern (kapitalmäßig oder durch die Gesellschafter/Anteilseigner) verbundenes Unternehmen handelt.
Der Förderbescheid wird ausschließlich für eine Erstinvestition erlassen, worunter eine Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zuverstehen ist, die verbunden sind mit:
- der Gründung eines neuen Unternehmens,
- der Steigerung der Produktionskapazität des bestehenden Unternehmens,
- der Diversifizierung der Produktion des Unternehmens durch Einführung von Produkten, die im Unternehmen vorher nicht hergestellt worden sind,
- der grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses des bestehenden Unternehmens, vorbehaltlich eines Unternehmens, gegen das ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht gestellt worden ist.
Im Falle einer Förderung, die einem Großunternehmer zur Ausführung einer Investition gewährt wird, beruhend auf:
- der Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte – müssen die förderungsfähigen Kosten mindestens um 200% den Betrag der erneut ver- wendeten Vermögenswerte, der zum Ende des Geschäftsjahres ausgewiesen wird, das vor dem Geschäftsjahr liegt, in welchem mit der Ausführung dieser Erstinvestition begonnen worden ist,
- der grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses – müssen die beihilfefähigen Kosten die Abschreibungskosten der mit einer Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte überschreiten, die mit einer auf einer Modernisierung beruhenden Tätigkeit verbunden und in den letzten der Geschäftsjahren getragen worden sind, die vor dem Geschäftsjahr liegen, in welchem der Förderantrag gestellt worden ist.
Darüber hinaus dürfen keine Förderungen bei der Ansiedlung von Investitionen in den Bereichen des Vorkommens unerschlossener Minerallagerstätten gewährt werden, mit Ausnahme von Investitionen, die diese Vorkommen betreffen, wobei ein Förderungsentscheid nicht an einen Unternehmer ergeht, der wegen eines Umweltvergehens rechtskräftig bestraft wurde.
Es sei daran erinnert, dass die Förderung für ein noch nicht begonnenes Investitionsvorhaben gewährt wird, was bedeutet, dass mit den Bauarbeiten oder dem Kauf von Maschinen und Ausrüstungen nicht begonnen werden darf, bevor der Unternehmer einen Förderungsbescheid erhält. Eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Unternehmens (Unterzeichnung eines Vertrags, einer Bestellung usw.) bedeutet den Beginn des Vorhabens.
Der zulässige Betrag der staatlichen Beihilfe zur Umsetzung einer Erstinvestition für die Kosten der Erstinvestition ergibt sich aus dem Ergebnis, das errechnet wird durch Multiplizieren der Beihilfehöchstintensität für das betreffende Fördergebiet (Woiwodschaft) mit den förderungsfähigen Kosten der Investition, wobei als förderungsfähigen Kosten gelten:
- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder des Erbnießbrauchrechts an ihnen,
- Preis für den Erwerb oder die Kosten der Herstellung im eigenen Bereich von Sachanlagen, unter der Voraussetzung ihrer Zuordnung laut Vorschriften zu den Vermögenswerten des Steuerpflichtigen sowie deren Zuordnung zur Erfassung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte,
- Kosten für einen Erweiterungsbau oder die Modernisierung bestehender Sachanlagen,
- Preis für den Erwerb von immateriellen Vermögenswerten, die mit dem Technologietransfer (Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem
Technikwissen) verbunden sind, - Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung oder dem Pachten von Grundstücken, Gebäuden und Bauten – unter der Voraussetzung,dass die Miet oder Pachtzeit mindestens 5 Jahre dauert, hingegen bei Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen – mindestens 3 Jahre, nach dem vorgesehenen Abschluss der Erstinvestition,
- Kaufpreis für Anlagegüter, anderer als Grundstücke, Gebäude oder Bauten, die angemietet oder gepachtet werden, vorausgesetzt, dass die Miete oder Pacht die Form von Finanzleasing hat und zum Kauf der Anlagegüter nach der Beendigung der Pacht- oder Mietzeit verpflichtet, vermindert um die Vorsteuer und die Verbrauchsteuer, soweit die Möglichkeit ihres Abzugs aus den Vorschriften resultiert, und sie im Zeitraum der Gültigkeit des Förderbescheids getragen werden, der für den betroffenen Standort erlassen wird.
Die von Großunternehmen gekauften Sachanlagen müssen neu sein. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen können gebrauchte Sachanlagen kaufen.
Der Höchstbetrag der förderungsfähigen Kosten einer Erstinvestition, die bei der Bestimmung des Höchstbetrags der staatlichen Beihilfe berücksichtigt werden, darf 130% der förderungsfähigen Kosten der Erstinvestition nicht überschreiten, zu deren Verausgabung sich Unternehmer binnen einer festgelegten Frist verpflichtet hat.
Der Unternehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Erstinvestition dem betreffenden Fördergebiet mindestens 5 Jahre (bei Beihilfen für einen Großunternehmer) oder 3 Jahre (bei Beihilfen für KMU) nach Abschluss der Investition erhalten bleibt.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Eigentum an den Vermögenswerten, auf die sich die Investitionsausgaben beziehen, mindestens fünf Jahre im Falle von Großunternehmer oder drei Jahre im Falle von Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen nach deren Aufnahme in die Erfassung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte erhalten bleibt. Nicht ausgeschlossen ist der Umtausch veralteter Anlagen oder Einrichtungen aufgrund des schnellen Technologiefortschritts.
Die zulässige Höhe der staatlichen Beihilfe für die Umsetzung einer Erstinvestition, die dem Unternehmer aufgrund der Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der neuen Investition gewährt wird, wird als Produkt der für ein bestimmtes Gebiet (Woiwodschaft) festgelegten Beihilfehöchstintensität und der zweijährigen Arbeitskosten der neu eingestellten Arbeitnehmer, einschließlich der Bruttolohnkosten dieser Arbeitnehmer, zuzüglich der Pflichtbeiträge, wie z.B. der Sozialversicherungsbeiträge, die dem Unternehmer ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer entstehen, berechnet.
Der Unternehmer ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung für mindestens fünf Jahre bei einem Großunternehmen und mindestens drei Jahre bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben zu erhalten.
Ein großes Investitionsvorhaben ist eine Erstinvestition, deren beihilfefähige Kosten den Gegenwert von 50 Mio. Euro – nach dem von der polnischen Zentralbank Narodowy Bank Polski am Tag des Erlasses des Förderbescheids bekannt gegebenen Wechselkurs – überschreiten.
Eine Erstinvestition, die durch denselben Unternehmer oder einen anderen Unternehmer, der derselben Kapitalgruppe im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes vom 29. September 1994 in einem Zeitraum von drei Jahren nach Beginn der Arbeiten für die Erstinvestition begonnen wird, für die in dieser Subregion, gekennzeichnet auf Niveau drei (NUTS 3), gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), eine Beihilfe gewährt wird, gilt als Teil einer vorher begonnenen Erstinvestition.
Der Höchstbetrag der regionalen Beihilfe an einen Unternehmer zur Umsetzung
eines großen Investitionsvorhabens wird berechnet nach der Formel:
I = R × (50 Mio. Euro + 0,5 × B + 0 × C)
hierbei haben die einzelnen Symbole folgende Bedeutung:
I – Höchstbetrag der Beihilfe für ein großes Investitionsvorhaben,
R – Beihilfehöchstintensität der regionalen Investitionsbeihilfe in dem betreffenden Fördergebiet, in dem das große Investitionsvorhaben angesiedelt ist,
B – Betragder förderungsfähigen Kosten, der den Gegenwert von 50 Mio. Euro überschreitet, aber unter 100 Mio. Euro liegt
C – Betragder förderungsfähigen Kosten, der den Gegenwert von 100 Mio. Euro überschreitet.
Eine Einzelbeihilfe muss bei der Europäischen Kommission notifiziert werden, soweit:
- der Gesamtbetrag der regionalen Beihilfe, die aus allen Quellen gewährt wird, den Beihilfebetrag überschreiten würde, der gemäß § 4 der Verordnung des Ministerrates vom 30. Juni 2014 über die Bestimmung der Karte der regionalen Beihilfe für die Jahre 2014–2020 für eine Erstinvestition mit förderungsfähigen Kosten in Höhe 100 Mio. Euro berechnet wird,
- der Unternehmer, der eine Beihilfe beantragt, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) innerhalb von zwei Jahren vor der Stellung des Antrags auf Beihilfe eingestellt hat oder zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Beihilfe beabsichtigt, diese Tätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Investition, für die der Förderbescheid gilt, einzustellen.